Go Global - Umsatzsteuern im Ausland

Go Global - Umsatzsteuern im Ausland

Wir zeigen euch, wie ihr diese Herausforderungen meistert und über die Grenzen hinaus erfolgreich handeln könnt.

E-COMMERCE

 

 

Der kommerzielle Handel durchlebt seit einigen Jahren einen stetigen Wandel. Weg vom traditionellen Verkauf im Einzelhandel - hin zu virtuellen Marktplätzen. Und das E-Commerce-Business boomt! In den vergangenen Jahren stieg der jährliche Umsatz allein in Deutschland auf 58,5 Milliarden Euro (in 2018) an. Das macht ein Plus von ungefähr 4 Mrd. Euro pro Jahr und ein durchschnittliches Wachstum je Branche von ungefähr 11%. Verständlich, wenn man die Vorteile bedenkt, die der Online-Handel für Händler birgt: Keine Ladenmiete, weniger Personalkosten und keine festen Öffnungszeiten.

 

20% des jährlichen E-Commerce Umsatzes in Deutschland werden mit internationalem Handel erwirtschaftet.

Der lukrativste Faktor jedoch ist die teils unbegrenzte Reichweite, die der Online-Handel mit sich bringt. Im Gegensatz zu einem stationären Ladenlokal, kann man seine potentielle Reichweite online selbst bestimmen und so lokalen, nationalen und internationalen Handel betreiben. Umfragen haben ergeben, dass bereits heute 2/3 aller deutschen Onlineshops international aktiv sind. So werden 20% des gesamten Umsatzes mit internationalem Handel erwirtschaftet. Besonders in der EU ist die Bereitschaft online international einzukaufen sehr hoch.

 

Die Bereitschaft internationalen Handel zu betreiben ist EU weit sehr hoch.

So sind zum Beispiel 90% der Italiener bereit, Ware aus dem EU Ausland zu kaufen. In der Schweiz sowie in Spanien liegt die Bereitschaft bei rund 84%.

Wer jedoch international verkaufen will muss mehrere Dinge beachten. Zum einen werden separate Top-Level-Domains, Sub-Domains und verschiedene Sprachverzeichnisse benötigt. Zum anderen sollten die Umsatzsteuerregelungen nicht außer Acht gelassen werden! Hierbei sind B2B und B2C Unternehmen stark zu differenzieren.

 

Die Umsatzsteuer wird bei EU-weitem Handel zwischen B2B und B2C differenziert berechnet.

Solltet du als B2B Unternehmen an einen Interessenten aus dem EU Ausland verkaufen, muss keine Umsatzsteuer berechnet werden. Einzig der Abnehmer ist verpflichtet die Erwerbsbesteuerung durchzuführen. Solltest du jedoch an Endverbraucher ins EU Ausland verkaufen, gestaltet sich die Umsatzsteuerthematik etwas komplexer.

 

Die Umsatzsteuer wird nur einmal abgeführt. In welchem Land diese berechnet wird, wird mithilfe von Schwellenbeträgen bestimmt.

In der Regel kannst du selbst entscheiden, in welchem Land du die Umsatzsteuer berechnen willst. Die Wahl sollte jedoch durchdacht sein, da diese für einen Zeitraum von 2 Jahren verpflichtet ist. Zudem hat jedes EU Land einen sogenannten Schwellenbetrag festgelegt. Sollte der Jahresumsatz des Unternehmens im betreffenden Land diesen überschreiten, so bist du verpflichtet die Umsatzsteuer im Empfängerland abzurechnen. Sollte der Jahresumsatz einen solchen Schwellenwert überschreiten, bist du verpflichtet, die Umsatzsteuer im jeweiligen Land abzurechnen und benötigst eine Steuernummer im jeweiligen Land. Ist diese Grenze zudem einmal überschritten, bleibst du auch in den Folgejahren im Empfängerland umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen den Schwellenwert im Folgejahr unterschritten hat.

 

Beispiele für Schwellenbeträge innerhalb der EU:

Land

Schwellenbetrag

Österreich, Belgien, Frankreich, Niederlande, Spanien

35.000 Euro

Großbritannien

34.400 Euro

Deutschland

100.000 Euro

Dänemark

37.500 Euro

 

Wenn du an Endverbraucher verkaufst und die Besteuerung nach deutschem Recht wählst, gilt dies nicht zwangsläufig für alle Produkte. So werden unter anderem Alkohol und Tabak erst im Zielland beim eigentlichen Kauf durch den Verbraucher beteuert.

 

KEA


Die Umsatzsteuer für „elektronisch erbrachte Leistungen“ wird gesondert als „KEA“ beim Bundeszentralamt für Steuern berechnet.

Eine weitere Ausnahme beschreiben sogenannte „elektronisch erbrachte Leistungen“. Zu diesen Ausnahmen gehören unter anderem eBooks, Streaming-Dienste für Film und Musik, Downloads sowie kostenpflichtige Portale und Datenbanken. Hierbei wird die Umsatzsteuer grundsätzlich im Land des Leistungsbeziehers erhoben. Schwellenbeträge greifen hier nicht. Damit der Dienstleister seine Umsatzsteuer nicht in jedem EU Land einzeln abrechnen muss, trat am 1.1.2015 das so genannte “Mini-One-Stop-Shop-Verfahren", kurz MOSS, in Kraft. In Deutschland auch „Kleinste Einzige Anlaufstelle“ (KEA) genannt. Die KEA hängt dem Bundeszentralamt für Steuern an. Hier können Dienstleistungsunternehmen registriert werden. Der MOSS führt die Umsatzsteuer dann an das jeweilige EU-land ab.

 

Kleinunternehmen sind nur innerhalb Deutschlands von der Umsatzsteuer befreit.

Kleinunternehmen sind innerhalb Deutschlands von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt jedoch nicht für den Handel mit dem europäischen Ausland. Da du als Kleinunternehmen nicht zwischen einer Abrechnung der Umsatzsteuer im In- oder Ausland entscheiden kannst, bist du verpflichtet die Umsatzsteuer im Empfängerland abzurechnen. Dies gilt auch für sogenannte „elektronisch erbrachte Leistungen“.

 

Die unterschiedlichen Steuersätze je Empfängerland sollten auch in der Konstruktion eures Onlineshops und somit in Shopify Beachtung finden.

In den Shopify Einstellungen gibt es die Möglichkeit, für verschiedene Länder differenzierte Steuersätze festzulegen. An dieser Stelle empfehlen wir allerdings die Prüfung, ob ergänzende Shopfiy Accounts für die entsprechenden Länder sinnvoll sein könnten. Grundsätzlich lässt sich die Umsatzsteuerthematik in Shopify wunderbar umsetzen.

 

Shopify - Umsatzsteuern im Ausland


 

Reserve-Change-Verfahren


Bei internationalem Handel außerhalb der EU kommt das sogenannte „Reserve-Change-Verfahren“ zum Einsatz. Wer internationalen Handel außerhalb der EU betreibt (B2B o. B2C), muss grundsätzlich keine Umsatzsteuer berechnen. Allerdings muss dies akribisch dokumentiert werden. Neben Belegen über den abgeschlossenen Handel, muss das Unternehmen nachweisen können, dass die entsprechende Ware tatsächlich in ein Land außerhalb der EU versandt wurde. Auf der dazugehörigen Rechnung muss zudem explizit vermerkt sein, dass es sich um eine umsatzsteuerfreie Auslieferung handelt. Maßgeblich hierfür ist zudem einzig der sogenannte “Warenweg“. Wird zum Beispiel ein Paket aus Österreich bestellt, jedoch in die Schweiz geliefert, so handelt es sich nach dem Warenweg um einen Handel mit einem Nicht-EU-Land und die Bestellung kann umsatzsteuerfrei berechnet werden. Zölle können hier jedoch nicht berechnet werden, da diese über den Dienstleister wie bspw. DHL berechnet werden.

 

Im Allgemeinen kann der Handel mit ausländischen Kunden durch das „Reserve-Change-Verfahren“ vereinfacht werden.

Im Falle des sogenannten „Reserve-Change-Verfahrens“ wird die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger statt vom Leistungssteller abgeführt. Hierbei benötigen sowohl das Unternehmen als auch der Empfänger eine gültige USt-ID. In diesem Fall stellt das Unternehmen dem Empfänger einzig den Nettopreis in Rechnung. Der Empfänger kann so die Umsatzsteuer direkt im Zielland abführen, ohne sich an das Bundeszentralamt für Steuern wenden zu müssen. Dies erspart beiden Seiten eine aufwendige Verwaltung.

 

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Sarah - Shopify Expert & Branding Specialist

 

SARAH

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